Geschäftsordnung des St. Jakobi Bürgerschützenvereines Rhede e.V.

vom 21.01.2024

1. Name, Sitz

Regelungen in der Satzung

2. Zweck

Regelungen in der Satzung

3. Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand insbesondere aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen unehrenhafter Handlungen.



4. Beiträge

Der in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2024 festgelegte jährlich Beitrag ist wie folgt:

a. Bei Neumitgliedern beträgt der Beitrag für die ersten zwei Jahre 30,- €
b. für junge Mitglieder bis zum 25 Lebensjahr beträgt der Beitrag 30,- €
c. für alle anderen Mitglieder beträgt der Beitrag 50,- €
d. Mitgliedern, die diesen Betrag nicht aufbringen können, werden nach Rücksprache mit dem Vorstand, Sonderlösungen angeboten.
e. Für Mitglieder die sich auf Grund der Beitragserhöhung abmelden, gilt bei einer neuen Mitgliedschaft sofort der Beitrag von 50,- €

5. Mitgliederversammlung

Regelung in der Satzung

6. Vorstand

Die Vorstandsmitglieder und die Offiziere werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei mehreren Wahlvorschlägen für eine Position ist eine geheime Wahl durchzuführen. Der Vorstand soll um folgende Personen erweitert werden:

  1. dem 2 stellv. Schriftführer,
  2. dem 2 stellv. Kassierer,
  3. eine Anzahl an Beisitzern und
  4. 2 Zeugwarten
  5. 2 Vizepräsidenten
  6. 1 Oberst
  7. 1 Major.

Vorstandsmitglied kraft Amtes ist der amtierende Schützenkönig.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Schriftführer hat von jeder Vorstandsversammlung ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll wird bei der nächsten Versammlung vorgelesen und gilt als anerkannt, wenn kein Einwand erfolgt.

Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat über Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch zu führen. Er hat jeweils auf der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.

Die Zeugwarte haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Instandhaltung aller dem Verein gehörenden Gegenstände zu sorgen.

Das Offizierskorps unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Schützenfeste, bei sonstigen Veranstaltungen und der Ausgestaltung des Vereinslebens. Das Offizierskorps soll aus folgenden Personen bestehen:

  1. dem Oberst,
  2. dem Major,
  3. eine Anzahl an Hauptmännern,
  4. zwei Adjutanten,
  5. eine Anzahl an Leutnanten,
  6. sechs Fahnenoffiziere,
  7. sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Ersatzoffizieren.

Die Positionen des Obersten, des Majors und der Hauptmänner müssen durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Bei den weiteren Offizierswahlen kann die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob sie die Offiziere direkt für die einzelnen Positionen wählt oder ob sie die Offiziere nur als solche wählt und dem Offizierskorps die Besetzung der verschiedenen Positionen überlässt. Der Vorstand hat hierbei ein Einspruchsrecht. Im Falle eines Einspruches entscheidet der Vorstand gemeinschaftlich mit dem Offizierskorps über die Besetzung der Positionen.

Scheidet ein Mitglied des Offizierskorps im Verlaufe des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
König, bzw. zum Königsschießen zugelassen werden kann nur ein volljähriges Vereinsmitglied, das mindestens ein Jahr Mitglied im Verein ist. Frauen sind vom Königsschießen ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur im Rahmen der "Ehrenschüsse" zulässig. Zu den Ehrenschützen mit jeweils einem Ehrenschuss gehören die Ehrengäste, das Königspaar und der Vorstand. Fällt der Vogel während der Ehrenschüsse wird er wieder im Kugelfang angebracht und das Vogelschießen wird fortgesetzt.

Für die Wiederholung eines Königsschusses sollten mindestens 10 Jahre vergangen sein.

Im Einzelfall kann der Präsident, der Oberst oder deren Vertreter ein Mitglied vom Königsschießen ausschließen, wenn zwingende Gründe gegen die Königswürde des betreffenden Mitgliedes sprechen (z.B.: Trunkenheit, Zahlungsunfähigkeit, u.a.). Der Oberst oder sein Vertreter entscheiden mit dem Schießmeister, ob ein Schießpreis oder der Vogel als abgeschossen zählt. Schützenkönig ist derjenige, der den Vogel endgültig abschießt.
Eine Ablehnung der Königswürde ist, nachdem die Preise gefallen sind, nicht mehr möglich.

7. Schützenfest

Das Schützenfest sollte alljährlich am 3. Wochenende (Sonntag) im Mai gefeiert werden. Es kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Umstände auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Jedes Vereinsmitglied und sein Lebenspartner haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt.
Der Schützenkönig beruft in Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Thron aus.

Der Thron besteht aus:

  • dem Schützenkönig selbst
  • der Schützenkönigin (mind. 18 Jahre alt)
  • aus bis zu sechs Thronpaaren
  • einem Zeremonienmeisterpaar.


Der König erhält aus der Vereinskasse einen Zuschuss, der vom Vorstand festgesetzt wird. Schießpreise sind:

  • Preis, der Kopf,
  • Preis, der rechte Flügel vom Vogel, (von unten gesehen links)
  • Preis, der linke Flügel.
  • Preis, Preis, das Zepter.
  • Preis, der Reichsapfel.

Es sollte die Pflicht eines jeden Mitgliedes sein, an sämtlichen Umzügen teilzunehmen. In jedem Falle ist den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Jeder hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen.