Satzung des St. Jakobi Bürgerschützenvereines Rhede e.V.

in der Fassung vom 25. Oktober 2015

§ 1 - Name, Sitz

Der Verein führt den Namen St. Jakobi-Bürgerschützenverein Rhede von 1552 e.V. Er hat seinen Sitz in Rhede und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist das kameradschaftliche und gesellige Leben zu pflegen und zu fördern sowie die Wahrung und Fortsetzung Rheder Schützentradition. Es wird verwirklicht insbesondere durch geselliges Leben in der Stadt.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger in Rhede und Umgebung werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des laufenden Monats.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach Maßgabe der Geschäftsordnung ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird wirksam zum Monatsende. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 4 Beiträge

Von jedem Mitglied ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat im Bocholter-Borkener-Volksblatt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung gilt § 10.

Sie wird geleitet vom Präsident. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Offiziere,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Entlastung des Kassierers,
  5. die Wahl der Kassenprüfer
  6. die Höhe des Jahresbeitrages,
  7. Berufungen oder Einsprüche,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Änderungen der Geschäftsordnung,
  10. die Auflösung des Vereins,
  11. grundlegende Vereinsangelegenheiten.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Der Vorstand besteht aus:

    • dem ersten Vorsitzenden,
    • dem ersten Schriftführer und
    • dem ersten Kassierer.
  1. sowie weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Geschäftsordnung

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind lediglich die in unter Buchstabe a) genannten Vorstandsmitglieder, wobei jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich vertreten.

Die unter Ziffer a) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zusammen mit den Mitgliedern aus Ziffer b) bilden sie den erweiterten Vorstand. Mit Ausnahme der Vertretungsberechtigung haben die weiteren Mitglieder des erweiterten die gleichen Rechte wie die des geschäftsführenden Vorstands.

Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden, beide an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Vorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat die Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen. Der Verein hat ein Offizierskorps, dessen Zusammensetzung und Amtsdauer die Geschäftsordnung regelt.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist in der Regel der Präsident, Protokollführer in der Regel der 1. Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch des Offizierskorps sein. Die Kassenprüfer haben die Führung der Kassenbücher zu prüfen.
Sie tragen ihren Bericht in der Mitgliederversammlung mündlich vor und beantragen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Das Prüfungsergebnis ist im Protokoll zu vermerken.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.

Bei Auflösung des Vereins wird das Barvermögen der Stadt Rhede mit der Bitte übertragen, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Das Königssilber, Fahnen und sonstige Vereinsgegenstände werden ebenfalls der Stadt Rhede übertragen werden. Diese sollen allerdings nicht veräußert, sondern so verwahrt werden, dass sie bei einer eventuellen Neugründung eines Schützenvereins wieder zur Verfügung stehen oder öffentlich zum Aushang gebracht werden können.

Die Liquidation findet gem. § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.